ESEF – European Single Electronic Format
Das müssen Sie über die neue Pflicht für Jahresfinanzberichte wissen.
Die Europäische Union setzt die Umsetzung der Transparenzrichtlinie / EU Directive 2013-50-EU vom 22. Oktober 2013 zur Regulierung der europäischen Finanzmärkte weiter fort.
ESEF-Referentenentwurf zur Regulierung der europäischen Finanzmärkte
Am 18. Dezember 2017 veröffentlichte die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) den endgültigen Entwurf für die Entwicklung technischer Regulierungsstandards (RTS) und schaffte damit die Grundlage für ein neues, in der EU einheitliches Berichtsformat: das European Single Electronic Format (ESEF).
Ziel der ESEF-Berichtspflicht ist,
- die Transparenz in EU- und EEA-regulierten Märkten zu steigern,
- Finanzberichte unabhängig von Sprache, Struktur und Format vergleichbar zu machen,
- Anlegern, Behörden und Emittenten eine maschinelle Analyse der Finanzinformationen zu ermöglichen.
Am 20. September 2019 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen einen Referentenentwurf (RefE) eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen aus der EU-Richtlinie 2013/50/EU hinsichtlich ESEF veröffentlicht und den beteiligten Verbänden zur Information und Stellungnahme zugesandt. Wesentlicher Inhalt des RefE sind Änderungen der handelsrechtlichen Anforderungen an die Berichterstattung von kapitalmarktorientierten Unternehmen. Der Referentenentwurf enthält zudem Regelungsvorschläge, die elektronischen Dokumente auch zum Gegenstand der Offenlegung, Prüfung und Bilanzkontrolle zu machen.
Kernziele der ESEF-Verordnung: Vergleichbarkeit & Transparenz
Ziel der ESEF-VO ist die europaweite Vergleichbarkeit und erhöhte Transparenz von Finanzberichten. Durch die Taxonomie ist der Umfang bis auf die Zeile genau vorgegeben. Umsatz und Gewinn stehen damit bei einem Unternehmen aus Deutschland an der gleichen Stelle wie bei Emittenten aus Österreich oder Italien – unabhängig von der Berichtssprache oder Branche der Gesellschaft. Das soll die Arbeit für Analysten, Investoren und Wirtschaftsprüfer wesentlich vereinfachen. Da die Zeileninhalte klar definiert sind, müssen sie sich nicht mehr mit unterschiedlichen Definitionen bestimmter Kennziffern beschäftigen. So können z. B. mithilfe von Analysesoftware in kurzer Zeit zahlreiche Finanzinformationen analysiert und verglichen werden. Kritisch hinterfragen lässt sich, inwieweit es sinnvoll ist, Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen miteinander zu vergleichen.
ESEF, XBRL, ESMA & Co: Die Kernbegriffe einfach erklärt
- ESEF
European Single Electronic Format – der Name des neuen, in der EU einheitlichen, elektronischen Berichtsformats. - ESMA
Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die den Anlegerschutz verbessern und für stabile, ordnungsgemäße Abläufen an den Finanzmärkten sorgen soll. Sie überwacht u. a. die Umsetzung der ESEF-VO. - XBRL
Extensible Business Reporting Language, eine XML-basierte Sprache, die die Standardisierung von Daten ermöglicht. Bislang erfolgte die Finanzberichterstattung in XBRL. - iXBRL
Inline eXtensible Business Reporting Language ist die Weiterentwicklung von XBRL. Dabei werden XBRL-Dokumente so in ein HTML-Dokument eingefügt, dass es in Webbrowsern mit HTML-typischen Formatierungen darstellbar ist. - RTS
Regulatory Technical Standard. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) war damit beauftragt worden, den technischen Regulierungsstandard (RTS) für das EU-einheitliche digitale Berichtsformat (ESEF) zu entwickeln. - XHTML
Extensible HyperText Markup Language ist eine textbasierte Auszeichnungssprache, die auf HTML 4.01 basiert. XHTML ermöglicht die Strukturierung und semantischen Auszeichnung von Inhalten wie Texten, Bildern und Hyperlinks in Dokumenten. - Taxonomie
Ein Klassifizierungssystem, um Informationen zu identifizieren und zu strukturieren. Für ESEF werden die Standardelemente der ESEF-/IFRS-Taxonomie verwendet.
Video-Tutorials der ESMA
Die wichtigsten Fragen & Antworten zum Thema ESEF
- Wer ist von der ESEF-Berichtspflicht betroffen?
- Gibt es Ausnahmen bei der ESEF-Berichtspflicht?
- Ab wann gilt die ESEF-Berichtspflicht?
- Gibt es eine Übergangsfrist?
- Wie wird ESEF technisch umgesetzt?
- Wie erhalte ich Zugriff zur IFRS-Taxonomie?
- Wie und an wen erfolgt künftig die Übermittlung der Konzernabschlüsse?
- Was bedeutet die ESEF-VO für Wirtschaftsprüfer und Aufsichtsräte?
- Mit welchen Kosten müssen Emittenten für die Umsetzung der ESEF-VO rechnen?
- Inhouse-Lösung oder Dienstleister: Was sind die Vor- und Nachteile?
- Gibt es kritische Sitmmen zum Thema ESEF-Pflicht?
In Deutschland sind zunächst die Unternehmen betroffen, die nach § 114 Abs. 1 Satz 1 WpHG einen Jahresfinanzbericht erstellen müssen und dem Enforcement unterliegen. Aktuell sind das ungefähr 550 Unternehmen. Europaweit betrifft dies ca. 7.500 Firmen. Etwa 5.300 davon müssen für ihren IFRS-Konzernabschluss als Bestandteil des Jahresfinanzberichts das sog. Tagging vornehmen.
Weitere Finanzberichte (z. B. Jahresabschluss nach HGB) können mit XBRL-Tags etikettiert werden, sofern im jeweiligen Mitgliedsstaat eine entsprechende Taxonomie zur Verfügung gestellt wird. Für Deutschland liefert der XBRL Deutschland e.V. eine E-Bilanz-Taxonomie, die hierfür genutzt werden kann.
Ja. Erfolgt bereits eine Offenlegung der Bestandteile (§ 114 Abs. 2 WpHG) nach handelsrechtlichen Vorgaben, entfällt die Publizitätspflicht eines Jahresfinanzberichts.
Alle Jahresfinanzberichte für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen, müssen im Extensible Hypertext Markup Language (XHTML) Format veröffentlicht werden. Betroffen sind sowohl Jahres- als auch Konzernabschlüsse.
Nein. Allerdings müssen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen, zunächst nur die „Main Financial Statements“ wie Bilanz, GuV, Cashflow und Eigenkapitalveränderungsrechnung etikettiert werden. Zudem sind 10 Angaben aus dem Anhang zu etikettieren. Diese umfassen wesentliche Informationen zum Unternehmen wie Namen, Sitz, Rechtsform usw. Die Nutzung weiterer Tags ist gemäß Art. 4 Nr. 3 des ESMA-Entwurfs optional.
Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen, wird der Umfang der Auszeichnungspflicht auch auf die Anhangangaben des Konzernabschlusses (234 weitere Informationen, die getaggt werden müssen) ausgeweitet.
Ab dem 1. Januar 2020 müssen Unternehmen ihre Finanzberichterstattung in einer XML-Sprache vornehmen, der „inline eXtensible Business Reporting Language“ (iXBRL). Alle Zahlen und Informationen des Abschlusses werden mit einem standardisierten Label (Tag) versehen. Diese Tags folgen einer klar definierten IFRS-Taxonomie, dargestellt in der iXBRL-Sprache. Sie ermöglicht es IT-Systemen, Jahresabschlüsse/Konzernabschlüsse teilautomatisch auszulesen und Informationen weiterzuverarbeiten. Hierfür wird eine umfangreiche ESEF-Taxonomie zur Verfügung gestellt. Zudem lässt sich dieses Format in jedem Standard-Browser öffnen und wie eine Website anzeigen. Somit kann ein XHTML-Finanzbericht wie eine Print-PDF-Datei nach den Wünschen der Emittenten gestaltet und grafisch aufbereitet werden.
Unternehmen, die in den IFRS-Konzernabschluss eines kapitalmarktorientierten Unternehmens einbezogen werden, sollten frühzeitig prüfen, ob und inwieweit Abschlüsse oder Buchhaltungssysteme mit XBRL-Tags versehen werden müssen. In diesem Zusammenhang sind Erweiterungen der Taxonomie durch die Konzernmutter interessant.
Die ESEF-Taxonomie basiert auf der IFRS-Taxonomie der IFRS-Foundation. Allerdings wird auf den von der Europäischen Kommission freigegebenen Rechtstand abgestellt. Mit Blick auf die Erfahrungen mit der IFRS-Taxonomie ist mit häufigen Änderungen und Ergänzungen der ESEF-Taxonomie zu rechnen. Emittenten sind daher gut beraten, Prozesse zu implementieren, die sicherstellen, dass Taxonomie und technische Standards immer auf dem aktuellen Stand sind und Neuerungen auf allen Ebenen in das Buchhaltungssystem einbezogen werden. Bei einer Verknüpfung mit anderen Systemen (z. B. E-Bilanz) ist zudem auf Interdependenzen zu achten. In diesem Zusammenhang ist mit erhöhten laufenden Kosten zu rechnen.
Die IFRS-Taxonomie ist auf der Webseite des International Accounting Standards Board (IASB) abrufbar. Die entsprechende Taxonomie für ESEF ist auf der Webseite der ESMA zugänglich.
Eine direkte Übermittlung der Abschlüsse an die ESMA ist nicht geplant. Die nationalen Unternehmensregister bleiben bestehen. Zudem wird es ein zentrales europäisches Register unter Bezugnahme auf die nationalen Register geben (European Electronic Access Point).
In Deutschland werden die Abschlüsse also weiterhin an den Bundesanzeiger übermittelt. Dies können die Emittenten selbst tun oder über einen ESEF-Dienstleister.
Regelungsgegenstand der Transparenzrichtlinie ist gemäß Wortlaut in Art. 4 Abs. 1 die Veröffentlichung von Jahresfinanzberichten. Die Erstellung des Berichts und die Aufstellung der einzelnen Bestandteile werden nicht angesprochen. Jedoch werden der geprüfte (Konzern-)Abschluss und (Konzern-)Lagebericht zu Bestandteilen erklärt. Der ESEF-RefE löst die Unklarheit durch die (Vor-)Verlagerung der Anforderungen der ESEF-VO in die Aufstellung. Damit scheiden die bloße Übertragung geprüfter Finanzinformationen in ein elektronisches Gewand aber auch die inhaltliche Kontrolle durch einen Dritten aus. Der Gesetzgeber folgt der Annahme einer Pflicht zur Abschlussprüfung der EU-Kommission. Dies findet sich jedoch nicht in der ESEF-VO selbst, sondern lediglich in den begleitenden Q&As. Da die digitale Berichterstattung künftig an die Aufstellung gebunden ist, müssen Abschlussprüfer und Aufsichtsrat die Richtigkeit des Tagging beurteilen.
Die ESEF-VO ist für Emittenten mit erheblichem Aufwand verbunden. Die Kosten für die Umstellung sind daher nicht zu unterschätzen. Der Aufwand ist stark davon abhängig, ob Emittenten das Tagging etc. selbst umsetzen oder einen ESEF-Dienstleister damit beauftragen.
Die Inhouse-Lösung ist mit hohen initialen Kosten für die Anschaffung einer entsprechenden Software, aber auch für den Ausbau der Ressourcen in Rechnungswesen/Investor Relations verbunden. Bei der externen Lösung sind die initialen Kosten deutlich geringer. Hier fallen bei jedem Abschluss Gebühren für die Übertragung ins ESEF-Format an.
Mit der Entscheidung, die ESEF-VO im Unternehmen umzusetzen, treiben Emittenten die Digitalisierung im eigenen Haus weiter voran. Dies erfordert zunächst ein hohes, initiales Investment in eine entsprechende Software und Systemanpassungen. Zudem steigen die laufenden Kosten durch die personelle Aufstockung in Buchhaltung/Investor Relations. Ist jedoch erst einmal alles implementiert, können die Anforderungen von ESEF teilautomatisch umgesetzt, der manuelle Aufwand und damit die Fehlerquellen deutlich reduziert werden. Wichtig ist auch, diese Entscheidung ggf. im Konzernkontext zu treffen!
Einen Dienstleister zu beauftragen bedeutet, den Aufwand im eigenen Unternehmen zunächst gering zu halten. Die Erfahrungen mit der IFRS-Taxonomie zeigen, dass mit häufigen Änderungen und Ergänzungen der ESEF-Taxonomie zu rechnen ist. Emittenten müssen sicherstellen, dass Taxonomie und technische Standards immer auf dem aktuellen Stand sind und Neuerungen auf allen Ebenen in das Buchhaltungssystem einbezogen werden. Dieser Aufwand ist erheblich und wahrscheinlich nicht ohne zusätzliche Manpower in Buchhaltung/Investor Relations leistbar. Durch das Beauftragen eines ESEF-Dienstleisters wird dieses Risiko ausgelagert. Zudem sind die Anfangsinvestitionen und Zusatzbelastungen für das Rechnungswesen, die IT und Investor Relations deutlich geringer. Allerdings hat der Emittent weniger Kontrolle über den Erstellungsprozess. Auch hier ist im Fall einer Konzernzugehörigkeit die Entscheidung mit der der Mutter-/Tochtergesellschaft abzustimmen.
Der Schritt hin zu mehr Transparenz und Vergleichbarkeit stößt grundsätzlich auf Zustimmung. Dennoch gibt es reichlich Kritik an der Umsetzung:
Vertreter kleinerer und mittlerer Emittenten fürchten, dass sie mit ihren begrenzten finanziellen und personellen Ressourcen an ihre Grenzen stoßen werden. Daraus resultiert die Frage, ob der Informationsgewinn für die Adressaten den zusätzlichen Aufwand tatsächlich rechtfertigt.
Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) kritisiert die Fehleranfälligkeit bei der Implementierung von XBRL-Tags in XHTML-Dateien bzgl. der Maschinenlesbarkeit von Informationen. Sofern keine automatisierten Prüfmechanismen implementiert würden, um Dezimal- und Vorzeichenfehler zu beseitigen, sei der Nutzen des neuen Berichtsformats infrage zu stellen.
Die Kritik des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) richtet sich vor allem gegen die geplante Anpassung des deutschen Rechts und hier vor allem des HGB an die ESEF-VO. Die Umsetzung des Entwurfs würde in grundlegende handels- und gesellschaftsrechtliche Pflichten eingreifen und sowohl für die betroffenen Unternehmen und deren Organe selbst als auch für die jeweiligen Abschlussprüfer viele offene Fragen hervorrufen. Der IDW hält eine Verortung der Formatvorgaben aus ESEF innerhalb der HGB-Regelungen zur Aufstellung der Bestandteile der Jahres- und Konzernabschlüsse für systematisch verfehlt. Er begründet dies in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2019 damit, dass es hier um das Kapitalmarktrecht gehe. Dort sollte auch der Abschlussprüfer verpflichtet werden, im Rahmen der Veröffentlichung des Jahresfinanzberichts, also nach der Feststellung und Billigung des Abschlusses, ein gesondertes Urteil abzugeben, ob die ESEF-Formatierung ordnungsgemäß ist.
Auch die Definition der Formatierung der Jahresfinanzberichte als Teil des Aufstellungs- und nicht des Offenlegungsprozesses, wirft nach Ansicht des IDW viele Fragen auf. Bewährte Prozesse der Aufstellung, Prüfung, Feststellung und Billigung von Abschlüssen müssten verändert werden. Damit könnten Verlässlichkeit und Zeitnähe der Kapitalmarktkommunikation beeinträchtigt werden.
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