CSR Directive: Was mit der neuen Richtlinie wichtig wird
Die CSR-Richtlinie bringt neue Berichterstattungspflichten zur Nachhaltigkeit und betrifft mehr Unternehmen. Worauf Sie jetzt achten müssen.
Im April 2021 hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag für die neue CSR-Richtlinie (CSRD) veröffentlicht. Sie soll ab 2023 eine neue Nachhaltigkeitsberichterstattung verbindlich machen. Ein Blick auf die wichtigsten Neuerungen.
Was ist neu?
Die neue CSR-Richtlinie soll die bisher geltende Nonfinancial Reporting Directive (NFRD) ersetzen und neue Berichtspflichten für Unternehmen einführen. Mit der Richtlinie räumt die Kommission der Nachhaltigkeitsberichterstattung einen ähnlich wichtigen Stellenwert wie der finanziellen Berichterstattung ein. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung soll künftig nicht mehr separat erfolgen, sondern Teil des Lageberichts von Unternehmen sein.
Wann gelten die Änderungen?
Der Zeitplan der Europäischen Kommission sieht vor, den Vorschlag bis Juni 2022 zu verabschieden und bis Ende 2022 in nationales Recht umzusetzen. Die Berichtspflicht gälte dann ab dem 1. Januar 2024 und umfasst damit schon Berichte für das Geschäftsjahr 2023.
Warum wird die CSR-Richtlinie eingeführt?
Ziel der neuen CSR-Richtlinie ist vor allem Vergleichbarkeit: Künftig soll es einheitliche Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung geben, um sie vergleichbarer und überprüfbarer zu machen. Investoren und Stakeholder fragen immer häufiger nach Nachhaltigkeitsstandards, die die Europäische Kommission mit ihrer Richtlinie nun auf ein transparentes, europaweit einheitliches Level heben möchte. Die Standards der neuen Berichterstattung sollen von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) erarbeitet werden. Anschließend sollen sie einen umfangreichen Abstimmungsprozess mit Sachverständigengruppen der EU-Mitgliedsstaaten und zahlreichen EU-Behörden durchlaufen.
Wer ist betroffen?
In ihrer derzeit vorgesehenen Form betrifft die CSRD mehr Unternehmen als bisher. Unter der Vorgängerdirektive NFRD waren Berichterstattungspflichten nur für „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ und mit mehr als 500 Mitarbeitern vorgesehen. Die neue CSRD betrifft alle großen Unternehmen ab 250 Mitarbeitern unabhängig von ihrer Börsennotierung. Darüber hinaus muss eine Bilanzsumme von 20 Millionen Euro oder ein Umsatz von 40 Millionen Euro überschritten sein, um der Verpflichtung nachkommen zu müssen. Ab dem 1. Januar 2026 sollen die Berichterstattungspflichten sogar auf alle börsennotierten kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) ausgeweitet werden. Allerdings sieht die Direktive vereinfachte Berichterstattungspflichten für börsennotierte KMU vor, um deren Belastung zu minimieren. Nur Kleinstunternehmen sollen künftig von der Berichterstattungspflicht ausgenommen sein.
Was wird im Nachhaltigkeitsbericht gefordert?
Der Nachhaltigkeitsbericht soll nach Vorstellung der Europäischen Kommission konkrete Angaben zum Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses sowie zur Lage des Unternehmens machen und außerdem die Auswirkungen seiner Tätigkeiten auf Mensch und Umwelt enthalten. Diese Betrachtung von nachhaltigkeitsrelevanten Auswirkungen nach innen und nach außen wird auch als Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit bezeichnet. Unternehmen müssen außerdem Informationen über immaterielle Vermögenswerte wie Humankapital und intellektuelles Kapital bereitstellen. Neu ist auch die Forderung, rückblickende und zukunftsorientierte Angaben zu Governance-Faktoren zu machen, etwa über Zielvorgaben und Fortschritte zu berichten.
Eine der größten Neuerungen: Die Geschäftsführung ist künftig auch für die Nachhaltigkeitsberichterstattung haftbar. Deshalb sieht die Europäische Kommission auch eine Prüfungspflicht für den Inhalt des Berichts vor. Weil es derzeit noch kaum Dienstleister für solche Prüfungen gibt, soll die Prüfung bis auf Weiteres mit „limited assurance“, also mit begrenzter Sicherheit, erfolgen.
Wie muss berichtet werden?
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung soll künftig nicht mehr in einem separaten Bericht erscheinen, sondern Teil des Geschäftsberichts sein. Der Vorschlag der Kommission sieht vor, die Informationen digital zu kennzeichnen, damit sie maschinenlesbar sind. Die Bereitstellung erfolgt elektronisch nach den Anforderungen der ESEF-Verordnung. Damit soll sichergestellt werden, dass der Bericht in die European Single Access Point (ESAP)-Plattform einfließen kann, die im Aktionsplan zur Kapitalmarktunion vorgesehen ist.
Sobald es Neuigkeiten zur CSR-Richtlinie gibt, werden wir hier auf dem Blog darüber berichten.
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