Ja. Die Vergabe ist möglich und keine Bestechung gemäß StGB, wenn die Einladung …
- betriebswirtschaftlich angemessen ist,
- in Wert und Art in angemessenem Verhältnis zum Anlass und der Position des – Eingeladenen steht (Obergrenze für den Zuwendungswert zur Orientierung: 100 EUR brutto pro Person) und geschäftsüblich ist (sog. Sozial- bzw. Geschäftsüblichkeit),
- einen geschäftlichen Anlass hat,
- private Interessen von geschäftlichen Interessen strikt getrennt werden,
- nicht gefordert oder erwartet wird,
- nicht an die private Anschrift gerichtet wird,
- in keiner Weise mit dem Ziel, der Erwartung oder Hoffnung verbunden ist, eine geschäftliche Entscheidung oder Handlung zu Gunsten des eigenen Unternehmens zu beeinflussen,
- nicht im Widerspruch oder unter Umgehung bekannter interner Regelungen/Vorgaben des Eingeladenen erfolgt und
- keineswegs aus Sicht eines unbeteiligten Dritten mit Blick auf ihre Art, ihren Wert und den Zeitpunkt, zu dem sie angeboten oder versprochen wird, den Verdacht einer unlauteren Einflussnahme auf eine geschäftliche Entscheidung oder Handlung des Dritten begründen könnte.